Der Staat muß untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet. Johann Christoph Friedrich von Schiller, (1759 - 1805)
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Das Verfahren zu Bürgerbegehren / Bürgerentscheid ist geregelt in § 22 b der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Hier heißt es in Abs.1: Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
Das klingt zwar recht einfach, ist tatsächlich aber mit vielen formalen und rechtlichen Einschränkungen verbunden. So sind in Niedersachsen Bürgerbegehren unzulässig z.B. über Bauleitpläne und ähnliche Verfahren nach dem Baugesetzbuch. Deshalb streben wir mit unserem Bürgerbegehren eine Grundsatzentscheidung an:
Sind Sie dafür, dass in Ostrhauderfehn keine Biogasanlagen errichtet werden, die mehr als 0,5 MW leisten?
Praktisch bedeutet das für uns in Ostrhauderfehn:
- Die Einleitung des Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen. Wir haben deshalb am 23.10.08 dem Bürgermeister ein entsprechendes Schreiben überreicht.
- Danach müssen Unterschriften gesammelt werden: 10 % der für die Kommunalwahl Berechtigten, also 848. Diese müssten dann binnen 6 Monaten bei der Gemeinde eingereicht werden. Da wir bereits Anfang Januar 2066 Unterschriften hatten, haben wir das Bürgerbegehren am 09.01.09 bei der Gemeinde eingereicht.
- Nun muss der Verwaltungsausschuss kurzfristig über die Zulässigkeit entscheiden. Es muss also geprüft werden, ob hinreichend gültige Unterschriften vorliegen, ob die Unterschriftenlisten allen formalen Ansprüchen genügen und ob über die konkrete Angelegenheit überhaupt ein Bürgerbegehren durchgeführt werden darf. Am 23.02.09 hat der Verwaltungsausschuss mehrheitlich die Zulässigkeit unseres Bürgerbegehrens beschlossen.
Demo vor dem Rathaus am 23.02.09
Leider hat der Bürgermeister in dieser Sache eine andere Rechtsauffassung. Deshalb muss nun die Kommunalaufsicht entscheiden. Davon hängt das weitere Verfahren ab. Entweder muss innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Oder wir erhalten den Bescheid, dass unser Bürgerbegehren unzulässig sei. Dann gäbe es ca. 2000 Klageberechtigte, die beim Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheides geltend machen könnten.
An dieser Stelle müssen wir uns noch einmal bei "Mehr Demokratie" in Bremen ( www.bremen-nds.mehr-demokratie.de ) bedanken. Wir wären ohne die Unterstützung vermutlich schon an irgendwelchen Formalien gescheitert. So aber sind wir zuversichtlich, dass die direkte Demokratie bei uns etwas gilt.
Über das weitere Verfahren halten wir Sie unter "Aktuelles" auf dem Laufenden.